Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Sonstige 
Mittwoch, 17.04.2024

Einsatz von Herdenschutzhunden darf während Ruhezeiten eingeschränkt werden

Herdenschutzhunde bellen oft Tag und Nacht lautstark, um potenzielle Feinde abzuwehren. Wenn das mit dem Ruhebedürfnis von Anwohnern kollidiert, darf ihr Einsatz während Ruhezeiten eingeschränkt werden, auch in einem Wolfsgebiet. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 8 B 833/23).

Eine Landwirtin hielt 46 Nutztiere auf Weiden, die an ein dörfliches Wohngebiet angrenzten. Zur Abwehr von Wölfen setzte sie sieben Herdenschutzhunde ein. Nachbarn beschwerten sich über das Hundegebell rund um die Uhr. Die Gemeinde ordnete daraufhin an, dass die Hunde in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr in einem geschlossenen Gebäude untergebracht werden müssen. Die Landwirtin beschwerte sich.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Das Gebell sei nicht zumutbar. Der Schutz von Nutztieren sei kein absolutes Recht, das das Ruhebedürfnis von Nachbarn aufwiege. Die Landwirtin verfüge außerdem über einen Stall und könne die Tiere mit einem Elektrozaun absichern. Sie sei also während der Ruhezeiten nicht zwingend auf den Einsatz der Hunde angewiesen.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 



Rösch & Partner • Musterstraße 1a • 111111 Musterstadt 
Tel.: 030 - 609 88 01 32 • E-Mail: vodafone@web4business.de

 

Startseite | Impressum | Kontakt | Datenschutzerklärung | Seite weiter empfehlen

  
Letzte Änderung: 09.10.2017 | © Rösch und Partner 2017
  
Dies ist eine Beispiel-Webseite des Produktes web4business.  
Das dargestellte Unternehmen ist frei erfunden.

 

 


KANZLEI RÖSCH & PARTNER
IHRE KANZLEI FÜR STRAF- & FAMILIENRECHT