Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 30.04.2024

140 cm breites Hotelbett für zwei Personen zu eng - Anspruch auf Rückerstattung

Das Amtsgericht Hannover hält ein „französisches Bett“ bzw. ein 140 cm breites Bett nicht für ein Doppelbett. Es ist nicht breit genug, um zwei erwachsenen Menschen einen erholsamen Urlaub zu ermöglichen. Das Gericht entschied, dass Reisende jedenfalls in einem Hotel, das der Reiseveranstalter selbst mit fünf „Sonnen“ bewertet, jeweils mit einem Schlafplatz von mehr als 70 cm Breite rechnen dürfen (Az. 471 C 6110/23).

Im Streitfall hatten drei erwachsene Personen gemeinsam ein Dreibettzimmer gebucht. Zur Verfügung gestellt wurde den drei Reisenden ein Zimmer, das über zwei Betten mit einer Breite von jeweils 140 cm verfügte. Weil diese Ausstattung nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprach, erhalten die beiden Reisenden, die sich ein Bett teilen müssen, nun 15 Prozent des auf sie entfallenden Reisepreises zurück.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


 



Rösch & Partner • Musterstraße 1a • 111111 Musterstadt 
Tel.: 030 - 609 88 01 32 • E-Mail: vodafone@web4business.de

 

Startseite | Impressum | Kontakt | Datenschutzerklärung | Seite weiter empfehlen

  
Letzte Änderung: 09.10.2017 | © Rösch und Partner 2017
  
Dies ist eine Beispiel-Webseite des Produktes web4business.  
Das dargestellte Unternehmen ist frei erfunden.

 

 


KANZLEI RÖSCH & PARTNER
IHRE KANZLEI FÜR STRAF- & FAMILIENRECHT