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Schadenversicherung 
Mittwoch, 06.02.2019

Architektenhaftpflichtversicherung - Keine ständige Überwachungspflicht des Architekten

Der Fall:

Der dem beklagten Architekten übertragende Auftrag bestand in der Planung und Überwachung eines Mehrfamilienhauses. Der Bauherr hatte dieses zu Wohnungseigentum veräußert.

Der Erwerber verweigerte wegen nach Abnahme auftretender Mängel die Zahlung des Restkaufpreises. Er begründete dies damit, dass in dem in der Wohnung verlegten Altparkett Mängel aufträten.

Der Bauherr verklagte den Erwerber zur Zahlung des Restkaufpreises. Dieser wurde Zug-um-Zug gegen Beseitigung der Parkettmängel verurteilt.

Der Bauherr klagte nun gegen den Architekten auf Erstattung der Kosten der Mängelbeseitigung. Er trug vor, die Mängel am Parkett hätten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Objektüberwachung festgestellt und unterbunden werden müssen.

Der Architekt entgegnete, dass er die Arbeiten des Parkettverlegers nicht eingehend habe überwachen müssen. Zudem seien in allen zuvor sanierten Wohnungen, in denen teilweise ebenfalls Altparkett verlegt worden sei, keine entsprechenden Mängel aufgetreten.

Die Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab. Der Architekt hatte nach Meinung der Richter keine Pflichtverletzungen begangen. Die Durchführung von Parkettverlegearbeiten stelle eine einfache handwerkliche Tätigkeit dar, bei welcher ein Architekt nicht ständig anwesend sein müsse. Das gelte auch für die Verlegung von Altparkett.

Insoweit stellte sich die Situation anders dar als bei kritischen Baumaßnahmen wie etwa Abdichtungsarbeiten, wo ein Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet ist.

Selbst wenn ein fachgerechtes Einfügen von Federn in die Nuten der Parkettstäbe durch den Baufortschritt später nicht mehr nachprüfbar sei, habe der Architekt hier nicht damit rechnen müssen, dass - anders als bei den anderen Wohnungen - plötzlich unsauber gearbeitet würde.

Der Architekt hätte zwar bei Abnahme auf erkennbare Mängel hinweisen müssen. Der Umstand, dass die Federn nicht in Nuten eingefügt worden waren, war für ihn bei der Abnahme nach Meinung des Gerichts aber nicht erkennbar gewesen.

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Letzte Änderung: 09.10.2017 | © Rösch und Partner 2017

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