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Schadenversicherung 
Freitag, 01.02.2019

Zur Mehrdeutigkeit einer Frage nach "Vorschäden" in der Betriebshaftpflichtversicherung

Der Fall:

Die Klägerin hatte einen Versicherungsmakler damit beauftragt, nach Ablauf der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung eine entsprechende Versicherung bei einem anderen Versicherer abzuschließen. Der Versicherungsmakler nahm Kontakt zur Beklagten wegen der Zusendung eines Risikofragebogens auf. Das ihm zugesandte Formular füllte er wie folgt aus: Anzahl der Vorschäden in den letzten fünf Jahren: 3; Höhe: 7081,50 EUR.

Das Formular übersandte er dann an die Beklagte und gab dabei noch Folgendes an: "Seit dem Jahre 2009 bis dato erfolgten folgende Schadenszahlungen: Schaden v. 23.02.2009: 1.412 EUR; Schaden v. 12.09.2012: 4.498,68 EUR; Schaden v. 12.10.2012: 1.171,78 EUR. Die Jahre 2010, 2011, 2013, 2014 bis dato waren schadenfrei".

Dem Makler lag zu diesem Zeitpunkt die Schadenaufstellung des bisherigen Versicherers vor, wonach auf mehrere Schäden keine Zahlungen geleistet worden waren und hinsichtlich mehrerer anderer Schäden Rückstellungen in Höhe von 25.501 EUR bzw. 10.828 EUR bestanden.

Die Beklagte nahm den Antrag der Klägerin an und übersandte den Versicherungsschein. Später wandte sie sich an die bisherige Versicherung und bat um Mitteilung von Vorschäden. Diese gab hinsichtlich der Frage nach den in den letzten fünf Jahren gemeldeten Schäden an, dass auf einen Schaden Zahlungen in Höhe von 70.747,66 EUR geleistet worden seien, während für einen anderen Schaden Zahlungen in Höhe von 1.655,30 EUR geleistet und Reserven in Höhe von 10.344 EUR gebildet worden seien.

Daraufhin erklärte die Beklagte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, den Rücktritt und hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages.

Die Entscheidung:

Das OLG konnte keine arglistige Täuschung der Beklagten durch die Klägerin feststellen. Insbesondere befasste sich das Gericht mit der Frage, ob in der Deckungsnote überhaupt falsche Angaben gegenüber der Beklagten gemacht worden waren.

Den Begriff der "Vorschäden", nach denen gefragt worden war, war nach Meinung des OLG mehrdeutig. Bei unklaren Antragsfragen fehlt es schon an der objektiven Verletzung einer Anzeigeobliegenheit, wenn der VN die Frage in einem bestimmten Sinne verstanden hat und verstehen durfte und sie bei Zugrundelegung dieses Verständnisses richtig beantwortet hat. Denn unklare Antragsfragen sind zugunsten des VN auszulegen. Der VN hat folglich die Anzeigeobliegenheit erfüllt, wenn er die Frage im Sinne einer der möglichen Auslegungen beantwortet hat.

Nach Ansicht der Beklagten hätte die Klägerin auch die Ereignisse angeben müssen, hinsichtlich der der Versicherer keine Zahlungen geleistet hatte. Dies war bei Auslegung der Frage der Beklagten nach gemäß der Sichtweise eines durchschnittlichen VN laut OLG indes keineswegs zwingend.

Den Begriff des Vorschadens hatte die Beklagte nicht weiter definiert oder erklärt. Sie hatte allein nach "Vorschäden in den letzten fünf Jahren" gefragt.

Für den durchschnittlichen VN lag es dabei keineswegs fern, dass ein "Schaden" nur dann eingetreten war, wenn der Versicherer tatsächlich Leistungen erbracht hatte und diese an einen geschädigten Dritten erfolgt waren. Die erfolgreiche Abwehr eines bloß geltend gemachten Schadens - aus welchem Grund auch immer - war aus des Sicht des VN gerade nicht als Schaden anzusehen, weil entsprechende Zahlungen ja eben nicht geleistet werden mussten und ein eintrittspflichtiger Schaden für den VN gerade nicht vorlag.

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