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Recht 
Freitag, 09.08.2019

Unwirksame Klausel zur Vorerkrankung in der Reiserücktrittsversicherung

Der Fall:

Der Kläger hatte ein Hotelzimmer auf Capri gebucht. Bald darauf diagnostizierte ein Facharzt für Orthopädie dem Kläger einen akuten "Hexenschuss". Deshalb stornierte er die Reise, worauf der volle Buchungspreis als Stornierungskosten zu entrichten war.

Der beklagte Reiserücktrittversicherer wollte für die Stornierungskosten nicht aufkommen. Er berief sich auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach "Kosten infolge von Vorerkrankungen" vom Versicherungsschutz ausgeschlossen waren. Der Begriff "Vorerkrankung" war in den Versicherungsbedingungen wie folgt definiert: "Vorerkrankung bedeutet: Ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war .. vor der Buchung Ihrer Reise und weswegen Sie:

  • während der letzten zwölf Monate einen Krankenhausaufenthalt hatten, ein Testergebnis erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen,

  • innerhalb der letzten drei Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben,

  • alle zwölf Monate oder häufig eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen,

  • die Prognose "unheilbar" und/oder "chronisch" erhalten haben."

Der beklagte Versicherer trug vor, dass der Kläger bereits vor Buchung der Reise an einer chronischen Erkrankung der Wirbelsäule gelitten habe, die regelmäßig behandelt worden sei.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die von der Bekagten verwendete Vorerkrankungsklausel sei nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Dieses verlange, dass Ausschlussklauseln dem Versicherten bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt. Die vorliegende Klausel schließe jedoch den Versicherungsschutz für der versicherten Person bekannte "medizinische Zustände" insgesamt aus.

Der Begriff "medizinischer Zustand" sei nicht eindeutig. Er liefere im Gegensatz zu den geläufigen Bezeichnungen "Erkrankung" bzw. "Befund" keinen Anhaltspunkt dafür, ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls sein müsse. Ferner sei unklar, ob es sich bei den durch Aufzählungszeichen gegliederten Umschreibungen lediglich um Beispiele oder um abschließende Merkmale handele.

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Letzte Änderung: 09.10.2017 | © Rösch und Partner 2017

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