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Schadenversicherung 
Mittwoch, 07.08.2019

OLG Hamm: Zum Begriff der "Zerstörung" in der Kfz-Kaskoversicherung

Der Fall:

Der Kläger machte gegenüber der Beklagten wegen eines Verkehrsunfalles weitergehende Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend. Er hatte das stark beschädigte Fahrzeug unrepariert zum Restwert weiterveräußert. Die Beklagte regulierte unter Hinweis auf die nach den AKB bei Beschädigung und Nicht-Reparatur geltenden Obergrenzen (A.2.5.2 Muster-AKB 2015 des GDV) unter Abzug einer Selbstbeteiligung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Der Kläger verlangte eine weitergehende Regulierung auf Neuwertbasis. Er meinte, dass eine Zerstörung des Fahrzeuges im Sinn von A.2.5.1. der Muster-AKB vorliege. Dieser Begriff sei dahin auszulegen, dass es sich um einen hinter einem Totalschaden zurückbleibenden, besseren Fahrzeugzustand handle.

Die Entscheidung:

Das OLG entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Regulierung des Unfallschadens auf Neuwertbasis hatte. Eine Zerstörung des Fahrzeuges im Sinn der AKB liege nicht vor. Der Begriff der Zerstörung sei in den AKB - anders als der Begriff des Totalschadens - zwar nicht definiert. Eine Auslegung der Bedingungen führe jedoch dazu, dass unter "Zerstörung" eine über den (wirtschaftlichen) Totalschaden hinausgehende Beschädigung zu verstehen sei.

Der Wortlaut "Zerstörung" spreche für ein technisches Maß der Beschädigung, bei dem eine Reparatur des Fahrzeuges nicht mehr möglich sei. Die AKB differenzierten bezüglich des Regulierungsumfangs zwischen "Totalschaden, Zerstörung und Verlust" einerseits sowie "Beschädigung" andererseits. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne aus dieser Systematik folgern, dass es auf die Abgrenzung dieser verschiedenen Begriffsgruppen und nicht auf die Abgrenzung innerhalb der Aufzählung "Totalschaden, Zerstörung und Verlust" ankomme. Den letztgenannten Schadenarten sei gemein, dass bei ihnen im Regelfall eine Reparatur des Fahrzeuges nicht erfolgen werde.

Zwar sei nach den AKB eine Reparatur auch im Fall einer "Zerstörung" nicht zwangsläufig ausgeschlossen, aus Wortlaut und Systematik ergebe sich aber, dass unter "Zerstörung" nicht eine geringere Beschädigung als bei einem "Totalschaden" zu verstehen sei, sondern vielmehr eine weitergehende Beschädigung.

Aufgrund der Definition des Totalschadens (A.2.5.1.5 Muster-AKB - wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen) sei erkennbar, dass mit zunehmendem Fahrzeugalter bereits relativ geringe Reparaturkosten zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führen können. Im Wege eines Erst-Recht-Schlusses werde erkennbar, dass bei einer weitergehenden technischen Zerstörung als bei einem (wirtschaftlichen) Totalschaden keine weitergehenden Leistungen als bei einem Totalschaden gefordert werden können.

Hier wäre laut Gutachten eine Reparatur zu Kosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes problemlos möglich gewesen, weshalb bereits kein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen hatte. Deshalb war eine Zerstörung im Sinne der Bedingungen nicht gegeben.

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